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Ratgeber Corona-Soforthilfe

Rückzahlung der Corona-Soforthilfe verbuchen: Betriebsausgabe und Zeitpunkt

Zahlen Sie Corona-Soforthilfe an die Förderbank zurück, ist das grundsätzlich eine Betriebsausgabe. In welchem Jahr sie Ihren Gewinn mindert, richtet sich nach der Gewinnermittlung.

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Stand: November 2026 · Rechtsanwalt Frank Hanus, Fachanwalt für Steuerrecht

Wer Corona-Soforthilfe an die Förderbank zurückzahlt, kann den Betrag grundsätzlich als Betriebsausgabe ansetzen, also als Ausgabe, die den Gewinn des Betriebs mindert. So beantwortet die Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB) die Frage in ihren Hinweisen zu Zahlungserleichterungen. In welchem Jahr die Ausgabe steuerlich zählt, hängt davon ab, wie Sie Ihren Gewinn ermitteln.

Warum die Rückzahlung eine Betriebsausgabe ist

Die Soforthilfe gehörte im Jahr der Auszahlung zu den Betriebseinnahmen und war deshalb zu versteuern. Für die niedersächsische Soforthilfe mit Bundesmitteln hat das der Bundesfinanzhof am 16.12.2025 bestätigt (VIII R 4/25) und die Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 13.02.2024 zurückgewiesen (12 K 20/24). Muss sie ganz oder teilweise zurück, wird dieser Vorgang über eine Betriebsausgabe ausgeglichen. Das gilt in Sachsen-Anhalt, Thüringen und Niedersachsen gleichermaßen, weil das Steuerrecht insoweit für alle Länder einheitlich geregelt ist.

Der Rechtsweg in den drei Ländern

Nach dem Bescheid bleibt in der Regel ein Monat. Was dann zu tun ist, hängt vom Land ab.

Vereinfachte Darstellung. Maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung in Ihrem Bescheid.

Wann die Rückzahlung den Gewinn mindert

Den Zeitpunkt bestimmt die Art, wie Sie Ihren Gewinn ermitteln. Wer Einnahmen und Ausgaben gegenüberstellt, setzt die Rückzahlung im Jahr der Zahlung an; wer bilanziert, erfasst sie in dem Jahresabschluss, zu dessen Stichtag die Rückzahlungspflicht besteht oder absehbar ist.

GewinnermittlungWer so ermitteltWann die Rückzahlung zählt
Einnahmenüberschussrechnungin der Regel Freiberufler und Gewerbetreibende ohne Buchführungspflichtim Jahr, in dem das Geld abfließt; bei Raten jede Rate in ihrem Zahlungsjahr
BilanzGmbH, UG und andere buchführungspflichtige Betriebe, außerdem wer freiwillig bilanziertim Jahresabschluss, zu dessen Stichtag die Rückzahlungspflicht besteht oder absehbar ist, als Verbindlichkeit oder Rückstellung

Die Einnahmenüberschussrechnung ist die vereinfachte Gewinnermittlung, bei der Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr zählen, in dem sie zu- oder abfließen. Die Rückzahlung erscheint deshalb in dem Jahr als Betriebsausgabe, in dem das Geld Ihr Betriebskonto verlässt. Der Steuerbescheid für das Jahr der Auszahlung wird dadurch nicht nachträglich geändert; so hat es der Bundesfinanzhof im Urteil vom 16.12.2025 für einen Freiberufler mit Einnahmenüberschussrechnung entschieden (VIII R 4/25). Zahlen Sie in Raten, zählt jede Rate in ihrem eigenen Jahr. In Sachsen-Anhalt kann die IB auf Antrag zinsfreie Raten über bis zu 72 Monate einräumen, wenn die sofortige Zahlung wirtschaftlich nicht möglich ist; dann verteilt sich die Ausgabe über mehrere Steuerjahre.

Wer bilanziert, erfasst die Rückzahlung bereits in dem Jahresabschluss, zu dessen Stichtag die Verpflichtung besteht oder absehbar ist, und nicht erst bei der Überweisung. Steht sie dem Grunde und der Höhe nach fest, wird sie als Verbindlichkeit gebucht. Ist noch etwas ungewiss, kommt eine Rückstellung in Betracht, also ein Posten für eine Schuld, deren Bestand oder Höhe noch nicht feststeht. Die spätere Zahlung mindert den Gewinn dann nicht ein zweites Mal. Das maßgebliche Wirtschaftsjahr kann auch vor dem Jahr des Bescheids liegen; klären Sie es vor dem Jahresabschluss mit Ihrem Steuerberater.

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Teilrückzahlung, freiwillige Zahlung und Härtefall

Ob Sie nach einem Bescheid zahlen, nach Ihrer eigenen Rückmeldung freiwillig zurücküberweisen oder nur einen Teil der Hilfe erstatten, ändert an der Einordnung als Betriebsausgabe nichts. Anzusetzen ist der Betrag, den Sie tatsächlich zurückzahlen müssen. Endet das Verfahren in Sachsen-Anhalt über die Härtefallregelung ohne Zahlung, entsteht entsprechend auch keine Betriebsausgabe. Dasselbe gilt, wenn die errechnete Rückzahlung unter der Bagatellgrenze der IB von 500 € bleibt, denn dann verlangt die Bank nichts zurück.

Zinsen getrennt erfassen

Zinsen auf die Rückforderung sind keine Rückzahlung der Hilfe und gehören deshalb als eigener Posten in die Buchhaltung. Nach § 49a Abs. 3 VwVfG ist die Erstattung grundsätzlich mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, die Bank darf davon aber auch absehen. Die Förderbanken gehen dabei unterschiedlich vor. Raten, die die IB bewilligt, sind zinsfrei, während die Thüringer Aufbaubank (TAB) in einem Bescheid von 2024 Zinsen von 6 % jährlich ab Auszahlung festgesetzt hat. Über diese Zinsen wird beim VG Weimar gesondert gestritten (8 K 752/26 We).

Ob die Bank Zinsen verlangen durfte, prüfen wir zusammen mit dem Bescheid. Die rechtlichen Grundlagen dazu erläutern wir im Beitrag zu Anhörung, Jahresfrist und Verjährung.

Belege aufbewahren

Für die Buchung und eine spätere Prüfung brauchen Sie die Unterlagen, aus denen Grund, Höhe und Zeitpunkt jeder Zahlung hervorgehen. Dazu gehören der Bescheid oder die Zahlungsaufforderung der Bank, eine Ratenvereinbarung, ein Zinsbescheid und die Kontoauszüge mit den Überweisungen. In Sachsen-Anhalt hat sich die IB Nachprüfungen bis 31.12.2030 vorbehalten, und so lange sollten auch die Unterlagen zur Soforthilfe selbst aufbewahrt werden.

Erst den Betrag prüfen, dann buchen

Bevor eine Rückzahlung in die Buchhaltung geht, sollte feststehen, dass der Betrag stimmt. Bei der Soforthilfe vergleicht die Bank die Einnahmen im Dreimonatszeitraum des Bescheids mit dem laufenden Sach- und Finanzaufwand, also mit Kosten wie Raumkosten, Energie oder betrieblichen Versicherungen. Personalkosten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht dazugezählt (21 ZB 24.514), Personalkosten und Wareneinkauf das VG Magdeburg (3 A 249/20 MD). Frank Hanus rechnet diese Gegenüberstellung als Fachanwalt für Steuerrecht aus Ihren betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA) und Kontoauszügen nach.

Bei der Prüfung zählt auch die Rechtsprechung, denn die Verwaltungsgerichte geben den Förderbanken überwiegend recht, wenn schon der Bewilligungsbescheid erkennen ließ, dass die Hilfe einen Liquiditätsengpass überbrücken sollte. Gemeint ist damit fehlendes Geld für die laufenden Betriebskosten. Erfolg hatten Empfänger in einzelnen Urteilen vor allem bei Verfahrensfehlern wie einer fehlenden Anhörung und bei frühen Anträgen, deren Bescheid diesen Zweck nach Ansicht des Gerichts nicht klar nannte; hinzu kommen Rechenfehler der Bank.

Gegen einen Rückforderungsbescheid bleibt ein Monat ab Bekanntgabe für Widerspruch oder Klage. Welcher Weg in Ihrem Fall gilt, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids, und die Unterschiede zwischen Sachsen-Anhalt, Thüringen und Niedersachsen beschreiben wir auf den Landesseiten. Wer die Forderung nicht auf einmal zahlen kann, findet die Bedingungen für Raten und Härtefälle in einem eigenen Ratgeber. Was nach Zugang eines Bescheids zu tun ist, steht unter Bescheid erhalten. Wie wir gegen eine Rückforderung insgesamt vorgehen, steht in unserer Übersicht zur Rückforderung der Corona-Soforthilfe.

Rückforderung und Buchung von uns prüfen lassen

Rufen Sie uns unter 03946 772877 an oder schreiben Sie an info@hanus-kollegen.de, wenn Sie wissen wollen, ob die Rückforderung stimmt und wie sie in Ihre Buchhaltung gehört. Über das Anfrageformular erreichen Sie uns ebenso, und welche Unterlagen wir brauchen, sagen wir Ihnen nach der kostenlosen Ersteinschätzung. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, stellen wir dort die Deckungsanfrage und klären, ob sie die Kosten übernimmt.

Über Ihre Zahlen sprechen wir am Telefon, per Video oder in der Kanzlei. Sie finden uns in der Adelheidstraße 14, 06484 Quedlinburg, und im Büro Dornbergsweg 2, 38855 Wernigerode.

Was Mandanten bei Google schreiben

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„… juristisch professionell beraten und konnten unsere Ansprüche im Bereich Corona Soforthilfe erfolgreich durchsetzen.“
Bekir KilicGoogle-Rezension, Oktober 2026
„… bei der Prüfung der Rückforderung meiner Corona-Soforthilfe kompetent und zuverlässig begleitet.“
WilderWaschiGoogle-Rezension, Oktober 2026
„Wir fühlten uns von Anfang an von Herrn Hanus sehr ernst genommen und gut beraten.“
Philipp KlafmänGoogle-Rezension, Dezember 2023
„… ein sehr kompetentes, ruhiges und professionelles Auftreten, was den Mandanten ein sicheres Gefühl gibt.“
Leander M. RustGoogle-Rezension, Dezember 2021
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F. ReinhardtGoogle-Rezension, Mai 2025
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Auszüge aus Google-Rezensionen der Kanzlei, ausgewählt und gekürzt. Die Kanzlei prüft nicht, ob Rezensenten Mandanten waren. Alle Rezensionen im Google-Profil ansehen.

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Häufige Fragen

Kann ich die zurückgezahlte Soforthilfe von der Steuer absetzen?

Ja, die Rückzahlung ist grundsätzlich eine Betriebsausgabe und mindert den Gewinn. In welchem Jahr sie zählt, hängt davon ab, ob Sie eine Einnahmenüberschussrechnung machen oder bilanzieren.

Ich zahle die Soforthilfe in Raten zurück. Wann zählen die Raten?

Bei der Einnahmenüberschussrechnung zählt jede Rate in dem Jahr, in dem sie gezahlt wird. Wer bilanziert, erfasst die gesamte Verpflichtung als Verbindlichkeit oder Rückstellung; die einzelnen Raten mindern den Gewinn dann nicht noch einmal.

Gehören die Zinsen zur Rückzahlung?

Nein. Zinsen nach § 49a Abs. 3 VwVfG sind ein eigener Betrag und werden getrennt gebucht. Ob die Bank sie verlangen durfte und in welcher Höhe, prüfen wir zusammen mit dem Bescheid.

Wer kümmert sich um die Buchung, der Steuerberater oder der Anwalt?

Gebucht wird in Ihrer Buchhaltung oder beim Steuerberater. Frank Hanus prüft als Fachanwalt für Steuerrecht vorher, ob die Rückforderung dem Grunde und der Höhe nach stimmt, und geht bei Bedarf dagegen vor.

Rückforderung prüfen lassen

Die Ersteinschätzung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch, per E-Mail oder über das Anfrageformular; die Beratung führen wir am Telefon, per Video oder in einem unserer Büros.

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