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Ratgeber Corona-SoforthilfeDie Rückforderung der Corona-Soforthilfe verjährt nach einem unanfechtbaren Bescheid erst nach 30 Jahren. Vorher zählen die Jahresfrist der Bank und eine ordnungsgemäße Anhörung.
Stand: Oktober 2026 · Rechtsanwalt Frank Hanus, Fachanwalt für Steuerrecht
Auf eine Verjährung können sich Empfänger der Corona-Soforthilfe kaum berufen. Ist der Widerrufsbescheid unanfechtbar geworden, kann die Förderbank ihre Forderung 30 Jahre lang durchsetzen (§ 53 VwVfG). Vor dem Bescheid gilt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG, die in keinem der Urteile, die wir gelesen haben, zum Erfolg geführt hat. In einem Thüringer Fall hat dagegen eine fehlende Anhörung zur Aufhebung geführt, also das Versäumnis der Bank, Sie vor dem Bescheid zu den entscheidenden Tatsachen zu hören (VG Weimar, 14.04.2026, Berufung zugelassen).
Nach einem bestandskräftigen Bescheid verjährt der Anspruch der Bank erst nach 30 Jahren. Bestandskräftig ist ein Bescheid, wenn er nicht mehr angefochten werden kann, weil die Frist für Widerspruch oder Klage verstrichen ist.
| Zeitpunkt | Was gilt | Grundlage |
|---|---|---|
| bevor die Bank widerruft | Widerruf nur binnen eines Jahres ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen | § 48 Abs. 4 i. V. m. § 49 Abs. 3 S. 2 VwVfG |
| nach Bekanntgabe des Bescheids | ein Monat für Widerspruch oder Klage | § 70 Abs. 1, § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO |
| nach Ablauf dieser Frist | Bescheid bestandskräftig, Verjährung nach 30 Jahren | § 53 VwVfG |
| bis 31.12.2030, nur Sachsen-Anhalt | IB behält sich Nachprüfungen vor; Unterlagen so lange aufbewahren | Hinweise der IB |
Die Frist für Widerspruch oder Klage beträgt einen Monat ab Bekanntgabe; welcher der beiden Rechtsbehelfe gilt, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids. Einen Bescheid liegen zu lassen, bringt deshalb keinen Vorteil, denn nach Ablauf der Monatsfrist lässt er sich gerichtlich in aller Regel nicht mehr überprüfen.
Vor dem Widerruf läuft nach unserer Einschätzung keine Verjährung, auf die Sie sich stützen könnten. Nach § 49a Abs. 1 VwVfG sind Leistungen zu erstatten, soweit die Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist; die Erstattungspflicht entsteht also erst mit dem Widerruf. Bis dahin setzt vor allem die Jahresfrist der Bank eine zeitliche Grenze.
Nach dem Bescheid bleibt in der Regel ein Monat. Was dann zu tun ist, hängt vom Land ab.
Die Bank darf eine Bewilligung nur innerhalb eines Jahres widerrufen, nachdem sie von den Tatsachen erfahren hat, die den Widerruf rechtfertigen. So regelt es § 48 Abs. 4 VwVfG, der über § 49 Abs. 3 S. 2 VwVfG auch für den Widerruf gilt. Das betrifft den Widerruf wegen Zweckverfehlung ebenso wie den wegen eines Verstoßes gegen eine Auflage, etwa gegen die Pflicht zur Rückmeldung.
Die Frist beginnt also weder mit der Auszahlung 2020 noch mit dem Ende des Förderzeitraums. Die Zahlen, aus denen sich eine Überzahlung ergibt, bekommt die Bank aus Ihrer Rückmeldung oder aus Unterlagen, die sie anfordert, etwa betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA). Deshalb kann die Jahresfrist erst Jahre nach der Auszahlung zu laufen beginnen.
Das VG Magdeburg hat die Jahresfrist im Urteil vom 24.01.2025 als gewahrt angesehen (6 A 150/23 MD). Auch vor dem VG Lüneburg und dem VG Meiningen hat sie den Klägern nicht geholfen, und das VG Weimar hat die Frage offen gelassen. Sich allein auf die Jahresfrist zu verlassen, empfehlen wir nach dieser Rechtsprechung nicht.
Wir sehen uns die Frist trotzdem in jeder Akte an. Lagen der Bank alle Zahlen lange vor dem Bescheid vor, etwa weil Sie Ihre Rückmeldung früh abgegeben haben, rechnen wir nach, ob bis zum Widerruf mehr als ein Jahr verging. Wann die Bank was wusste, ergibt sich aus der Verwaltungsakte, in die wir für Sie Einsicht beantragen.
Vor einem Widerruf muss die Bank Sie nach § 28 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich anhören, Ihnen also Gelegenheit geben, sich zu den Tatsachen zu äußern, auf die sie den Bescheid stützen will. Ausnahmen regelt § 28 Abs. 2 VwVfG. In Sachsen-Anhalt und Niedersachsen gilt diese Vorschrift über das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes, in Thüringen steht die Anhörungspflicht in § 28 ThürVwVfG. Zwei Thüringer Verwaltungsgerichte haben entschieden, dass ein Rückmeldeschreiben und eine Erinnerung diese Anhörung nicht ersetzen.
| Gericht | Datum | Aktenzeichen | Anhörung | Jahresfrist |
|---|---|---|---|---|
| VG Magdeburg | 24.01.2025 | 6 A 150/23 MD | – | gewahrt, Klage abgewiesen |
| VG Gera | 15.07.2025 | 5 K 230/24 Ge (bekannt aus VG Weimar 8 K 425/24 We) | Rückmeldeschreiben und Erinnerung sind keine Anhörung | – |
| VG Meiningen | 10.02.2026 | 8 K 205/24 Me (bekannt aus VG Weimar 8 K 425/24 We) | fehlte, gilt als im Prozess nachgeholt | eher gewahrt |
| VG Weimar | 14.04.2026 | 8 K 425/24 We | fehlte, Bescheid über 30.000 € aufgehoben, Berufung zugelassen | offen gelassen |
| VG Lüneburg | 18.05.2026 | 7 A 456/26 | – | kein Erfolg |
Das VG Gera hat das am 15.07.2025 so entschieden, und das VG Weimar hat es ebenso gesehen. Am 14.04.2026 hob das VG Weimar deshalb einen Bescheid der Thüringer Aufbaubank (TAB) über 30.000 € auf. Es hat die Berufung zugelassen, sodass das Thüringer Oberverwaltungsgericht die Frage noch klären kann.
Anders entschied das VG Meiningen am 10.02.2026, obwohl auch dort die Anhörung gefehlt hatte. Das Gericht sah die Anhörung als im Gerichtsverfahren nachgeholt an, sodass der Fehler dort nicht durchgriff. Ob eine fehlende Anhörung zur Aufhebung führt, beurteilen die Gerichte also unterschiedlich.
Nach Angaben im Verfahren vor dem VG Weimar hört die TAB inzwischen vor dem Widerruf an. Bei neueren Bescheiden der TAB kommt dieser Einwand deshalb weniger in Betracht. Ob Gerichte in Sachsen-Anhalt und Niedersachsen Rückmeldeschreiben ebenso bewerten, ist offen, und deshalb prüfen wir anhand der Akte, ob und in welcher Form Sie angehört wurden.
Auch andere Verfahrensfehler können zur Aufhebung führen. Das OVG Nordrhein-Westfalen hob am 17.03.2023 Schlussbescheide auf, weil das Rückmeldeverfahren keine Grundlage im Bewilligungsbescheid hatte und die Bescheide vollautomatisch erlassen worden waren (4 A 1986/22 u. a.).
Neben der Hilfe selbst ist der Erstattungsbetrag nach § 49a Abs. 3 VwVfG grundsätzlich zu verzinsen, und zwar mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Gerechnet wird ab dem Zeitpunkt, zu dem die Bewilligung unwirksam wurde, und die Behörde darf nach derselben Vorschrift auch von Zinsen absehen.
| Förderbank | Zinsen laut Quelle |
|---|---|
| Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB) | auf Antrag Raten bis 72 Monate zinsfrei, wenn sofortige Zahlung nicht möglich ist; im Verfahren 6 A 150/23 MD verzichtete die IB auf Zinsen |
| Thüringer Aufbaubank (TAB) | Bescheid von 2024 mit 6 % jährlich ab Auszahlung; Streit darüber beim VG Weimar (8 K 752/26 We) |
| NBank | zinsfrei bis 30.11.2023, danach Zinsen; vom VG Lüneburg bestätigt (7 A 456/26) |
Zinsen sind ein eigener Prüfpunkt, weil sie auf einer eigenen Vorschrift beruhen und die Bank dabei einen Spielraum hat. Ob sie ab dem richtigen Zeitpunkt berechnet sind und ob ein Absehen in Betracht kommt, sehen wir uns deshalb gesondert an.
Die Soforthilfe sollte einen Liquiditätsengpass in drei Monaten ausgleichen. Was darüber hinaus ausgezahlt wurde, verlangen die Banken zurück.
Aufwand−Einnahmen=Engpass · Soforthilfe−Engpass=Rückforderung
Jahresfrist und Anhörung sind Einwände gegen das Verfahren, während es für die Rückforderung selbst in den meisten Urteilen auf den Zweck der Hilfe ankommt. Die Gerichte geben den Förderbanken mehrheitlich recht, wenn der Bewilligungsbescheid erkennen ließ, dass ein Liquiditätsengpass überbrückt werden sollte. Damit ist der Fall gemeint, dass die Einnahmen nicht mehr für die laufenden Kosten des Betriebs reichten.
In den veröffentlichten Urteilen hatten Empfänger vor allem Erfolg, wenn das Gericht den Zweck im Bescheid eines frühen Antrags anders verstand, und bei Verfahrensfehlern wie in Weimar. Wir verbinden deshalb die Prüfung von Frist und Anhörung mit einer Nachrechnung der Einnahmen und Kosten im Förderzeitraum.
Die veröffentlichten Entscheidungen haben wir unter Urteile zur Corona-Soforthilfe zusammengestellt, und den Gang eines Verfahrens beschreiben wir im Beitrag zur Klage vor dem Verwaltungsgericht. Für Betriebe aus Sachsen-Anhalt, Thüringen und Niedersachsen gelten unterschiedliche Rechtsbehelfe, maßgeblich bleibt aber die Belehrung im eigenen Bescheid. Den Ablauf eines Mandats von der ersten Prüfung bis zur Klage erläutern wir in der Übersicht für Empfänger der Soforthilfe.
Wenn Sie wissen wollen, ob in Ihrem Fall die Jahresfrist abgelaufen ist oder eine Anhörung fehlte, rufen Sie uns unter 03946 772877 an oder schreiben Sie an info@hanus-kollegen.de. Auch über das Anfrageformular können Sie sich melden, und die erste Einschätzung ist kostenlos. Läuft Ihre Monatsfrist bald ab, melden Sie sich trotzdem, denn solange sie noch läuft, können wir sie mit einem Widerspruch oder einer Klage wahren, wenn Sie uns rechtzeitig beauftragen. Bei einer bestehenden Rechtsschutzversicherung fragen wir per Deckungsanfrage an, ob sie die Kosten trägt.
Das Gespräch über Ihre Unterlagen führen wir am Telefon, per Video oder in einem unserer Büros, in der Adelheidstraße 14 in 06484 Quedlinburg oder im Dornbergsweg 2 in 38855 Wernigerode.
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Meist nicht. Vor dem Widerruf gilt die Jahresfrist, die erst mit der Kenntnis der Bank beginnt und in keinem Urteil, das wir gelesen haben, zum Erfolg geführt hat. Nach einem bestandskräftigen Bescheid verjährt die Forderung erst in 30 Jahren.
Nach dem VG Gera und dem VG Weimar nicht. Das VG Meiningen sah eine fehlende Anhörung allerdings als im Gerichtsverfahren nachgeholt an. Ob der Fehler in Ihrem Fall trägt, prüfen wir anhand der Akte.
Einen Monat nach Bekanntgabe wird er in der Regel bestandskräftig. Danach kann die Bank die Forderung 30 Jahre lang durchsetzen, und ein Gericht prüft den Bescheid in aller Regel nicht mehr.
Das hängt von Bank und Bescheid ab. Das Verwaltungsverfahrensgesetz sieht 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz vor, die Behörde kann aber davon absehen. Bewilligte Raten der IB sind zinsfrei, die TAB verlangte in einem Bescheid 6 % jährlich.
Die Ersteinschätzung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch, per E-Mail oder über das Anfrageformular; die Beratung führen wir am Telefon, per Video oder in einem unserer Büros.

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