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Ratgeber Corona-SoforthilfeGerichte bestätigen Rückforderungen der Soforthilfe meist, heben Bescheide aber bei Verfahrensfehlern auf. Das VG Weimar hob 2026 einen Bescheid auf, weil die Anhörung fehlte.
Stand: November 2026 · Rechtsanwalt Frank Hanus, Fachanwalt für Steuerrecht
Die Verwaltungsgerichte bestätigen die Rückforderung der Soforthilfe überwiegend, wenn der Bewilligungsbescheid den Liquiditätsengpass, also eine Lücke zwischen Einnahmen und laufenden Betriebskosten, als Zweck erkennen ließ. Aufgehoben haben einzelne Gerichte Bescheide bisher vor allem bei frühen Anträgen, deren Bescheid den Engpass nach ihrer Ansicht nicht als Zweck erkennen ließ, und bei Fehlern im Verfahren wie einer fehlenden Anhörung. Ausgewertet haben wir die Entscheidungen aus Sachsen-Anhalt, Thüringen und Niedersachsen aus den Rechtsprechungsportalen dieser Länder, dazu die wichtigsten Urteile anderer Länder.
Die letzte Spalte zeigt, ob unsere Zusammenfassung auf dem Urteil selbst, einer Pressemitteilung, einem Zitat oder nur dem Titel beruht.
| Gericht | Datum | Aktenzeichen | Ergebnis | Kernaussage | Grundlage |
|---|---|---|---|---|---|
| VG Magdeburg | 23.01.2023 | 3 A 249/20 MD | Teilwiderruf über 3.817,17 € bestätigt | Hilfe deckt nur laufenden Sach- und Finanzaufwand; „nicht rückzahlbar“ schließt Widerruf nicht aus | Urteil, landesrecht.sachsen-anhalt.de |
| VG Magdeburg | 27.01.2023 | 3 A 250/20 MD | nicht ausgewertet | laut Titel: Soforthilfe anteilig auf Überbrückungshilfe I anrechenbar | nur Titel |
| VG Halle | 29.04.2024 | 4 A 272/22 HAL | nicht ausgewertet | laut Titel: Rückforderung bei einem „Unternehmen in Schwierigkeiten“ | nur Titel |
| VG Magdeburg | 02.09.2024 | 6 A 33/23 MD | Klage unzulässig | Klagefrist um rund einen Monat versäumt; eine per E-Mail bestätigte „Fristverlängerung“ einer IB-Mitarbeiterin verlängert die gesetzliche Frist nicht; Wiedereinsetzung abgelehnt; bei Veröffentlichung nicht rechtskräftig | Pressemitteilung des Gerichts |
| VG Halle | 06.12.2024 | 4 A 113/23 HAL | Klage abgewiesen | Zweck war ein Liquiditätsengpass; BWA durften angefordert werden | Urteil, landesrecht.sachsen-anhalt.de |
| VG Magdeburg | 24.01.2025 | 6 A 150/23 MD | Klage abgewiesen | erst im Prozess vorgetragene Ausgaben zählen nicht; private Engpässe zählen nicht; Jahresfrist gewahrt; IB verzichtete auf Zinsen | Urteil, landesrecht.sachsen-anhalt.de |
| VG Meiningen | 13.12.2022 | 8 K 1325/21 Me | Widerruf über 20.000 € aufgehoben, Berufung nicht zugelassen | Antrag vom 23.03.2020; Bescheid und Richtlinie vom 25.03.2020 ließen den Engpass nicht als Zweck erkennen; die Landesregierung nennt den Engpass Grundvoraussetzung (Drs. 8/2576) | Urteil, landesrecht.thueringen.de |
| VG Gera | 15.07.2025 | 5 K 230/24 Ge | – | Rückmeldeschreiben und Erinnerung sind keine Anhörung | zitiert in VG Weimar 8 K 425/24 We |
| VG Meiningen | 10.02.2026 | 8 K 205/24 Me | – | Anhörung fehlte, gilt aber als im Prozess nachgeholt | zitiert in VG Weimar 8 K 425/24 We |
| VG Weimar | 14.04.2026 | 8 K 425/24 We | Bescheid über 30.000 € aufgehoben, Berufung zugelassen | keine Anhörung; Rückmeldeschreiben und Erinnerung reichen nicht | Urteil, landesrecht.thueringen.de |
| VG Lüneburg | 18.05.2026 | 7 A 456/26 | Widerruf bestätigt | Berechnungstool nicht genutzt (Auflagenverstoß); Fehler des Steuerberaters zugerechnet; Zinsen rechtmäßig | Urteil, NI-VORIS |
| OVG NRW | 17.03.2023 | 4 A 1986/22 u. a. | Schlussbescheide aufgehoben | Rückmeldeverfahren ohne Grundlage im Bescheid; Bescheide vollautomatisch erlassen | Pressemitteilung des Gerichts |
| HmbOVG | 03.07.2024 | 1 Bf 32/23 u. a. | – | Prüfvorbehalt ist Auflage; bei Zweckverfehlung sind Unterlagen aus dem Prozess zu würdigen | zitiert in VG Lüneburg 7 A 456/26 |
| BayVGH | 27.03.2025 | 21 ZB 24.514 | Rückzahlung bestätigt | ohne pandemiebedingten Engpass zurückzuzahlen; Personalkosten zählen nicht | Pressemitteilung des Gerichts |
| OVG NRW | 16.05.2025 | 4 A 2928/24 | zahlungspflichtig | wer im Rückmeldeverfahren ausdrücklich verzichtet hat, muss zahlen | zitiert in VG Weimar 8 K 425/24 We |
| VGH Baden-Württemberg | 08.10.2025 | 14 S 1869/24 u. a. | teils aufgehoben, teils bestätigt | Anträge vor dem 08.04.2020: Rückforderung rechtswidrig; spätere Anträge teils rechtmäßig | Pressemitteilung des Gerichts |
| OVG Berlin-Brandenburg | 03.06.2026 | OVG 6 B 22/25 u. a. | Rückforderung rechtmäßig | Bescheid ließ Engpass als Zweck erkennen; Aussagen von Politikern begründen keinen Vertrauensschutz | Pressemitteilung des Gerichts |
Nach dem Bescheid bleibt in der Regel ein Monat. Was dann zu tun ist, hängt vom Land ab.
In allen drei Urteilen aus Magdeburg und Halle, die wir im Volltext ausgewertet haben, hat das Gericht die Rückforderung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB) bestätigt. Danach sollte die Soforthilfe nur den laufenden Sach- und Finanzaufwand decken, und der Hinweis „nicht rückzahlbar“ im Bescheid schloss einen Widerruf nicht aus. Praktisch bedeutsam ist das Urteil des VG Magdeburg vom 24.01.2025, nach dem erst im Prozess vorgetragene Ausgaben und private Engpässe des Inhabers nicht zählen.
Dasselbe Urteil hält fest, dass gegen Widerrufsbescheide der IB kein Widerspruch statthaft ist; der Rechtsbehelf ist die Klage binnen eines Monats. Welcher Rechtsbehelf für Ihren Bescheid gilt, steht verbindlich in seiner Rechtsbehelfsbelehrung, dem Abschnitt mit Rechtsbehelf, Frist und Gericht am Ende. Zwei weitere Entscheidungen aus Halle und Magdeburg kennen wir nur dem Titel nach, deshalb nennen wir in der Tabelle nur, was ihr Titel sagt.
Nach der Pressemitteilung des Gerichts wies das VG Magdeburg am 02.09.2024 eine Klage als unzulässig ab, weil sie rund einen Monat nach Fristende einging (6 A 33/23 MD). Eine Mitarbeiterin der IB hatte zwar per E-Mail eine „Fristverlängerung“ bestätigt, die gesetzliche Klagefrist verlängert das aber nicht. Auch die Wiedereinsetzung lehnte das Gericht ab; das Urteil war bei Veröffentlichung nicht rechtskräftig. In Sachsen-Anhalt gab es nach Angabe der Landesregierung bis zum 07.07.2025 420 Klageverfahren zu Corona-Hilfen aller Programme, davon waren 271 abgeschlossen (Drucksache 8/5742). Wie diese Verfahren ausgingen, geht aus den uns bekannten Angaben nicht hervor. Was für Bescheide der IB gilt, steht auf unserer Seite für Sachsen-Anhalt.
Zwei der Thüringer Urteile in der Tabelle gingen zugunsten der Unternehmen aus, und beide Male lag der Grund außerhalb der eigentlichen Berechnung. Das VG Meiningen hob 2022 einen Widerruf zu einem Antrag vom 23.03.2020 auf, weil der Bewilligungsbescheid und die erste Landesrichtlinie vom 25.03.2020 den Liquiditätsengpass nach seiner Ansicht nicht als Zweck erkennen ließen. Erst die geänderte Richtlinie, die für Anträge ab dem 02.04.2020 galt, stellte ausdrücklich auf einen Engpass ab. Die Landesregierung nennt den Engpass in der Drucksache 8/2576 dagegen als Grundvoraussetzung der Soforthilfe insgesamt, und das Meininger Urteil ist eine Einzelfallentscheidung.
Das VG Weimar hob am 14.04.2026 einen Bescheid auf, weil die Thüringer Aufbaubank (TAB) den Empfänger vorher nicht angehört hatte. Eine Anhörung gibt Ihnen vor dem Bescheid Gelegenheit, sich zu den geplanten Gründen zu äußern, und Rückmeldeschreiben und Erinnerung erfüllen diese Aufgabe nach dem VG Weimar und dem VG Gera nicht. Das VG Meiningen hat in einem anderen Fall die Anhörung dagegen als im Prozess nachgeholt angesehen, und das VG Weimar hat die Berufung zugelassen.
Laut dem Weimarer Urteil hört die TAB inzwischen vor dem Widerruf an, sodass das Argument bei neueren Bescheiden seltener greift. Nach Angabe der Landesregierung (Drucksache 8/2576 vom 11.12.2025) hatten außerdem von 182 Klagen gegen Soforthilfe-Widerrufe vier Erfolg, 14 endeten mit einem Vergleich, und 110 waren noch offen. Mehr dazu steht auf unserer Seite für Thüringen.
In der niedersächsischen Rechtsprechungsdatenbank NI-VORIS sind zu Corona-Wirtschaftshilfen der NBank nur zwei Urteile von Verwaltungsgerichten veröffentlicht (Stand 13.10.2026). Zur Soforthilfe ist es das Urteil des VG Lüneburg vom 18.05.2026, das andere betrifft die November- und Dezemberhilfe. Das Gericht bestätigte den Widerruf, weil das Unternehmen das Berechnungstool im Rückmeldeverfahren nicht genutzt und damit gegen eine Auflage verstoßen hatte. Eine Auflage ist eine Pflicht aus dem Bewilligungsbescheid, hier die Mitwirkung an der Prüfung. Fehler des Steuerberaters rechnete das Gericht dem Unternehmen zu, und auch die Zinsen hielt es für rechtmäßig.
Das Gericht hat zugleich auf die Zweckverfehlung hingewiesen, also auf eine Hilfe, die nicht für den bewilligten Zweck gebraucht wurde. In diesem Fall wären Unterlagen, die erst im Prozess kommen, nach dem VG Lüneburg wohl zu würdigen, und ebenso hatte es das Hamburgische OVG 2024 gesehen. Das VG Magdeburg hat erst im Prozess vorgetragene Ausgaben dagegen nicht berücksichtigt. Wer Ausgaben geltend machen will, sollte sie deshalb vor dem Bescheid vortragen, spätestens auf die Anhörung hin. Den Rechtsweg über den Widerspruch bei der NBank beschreibt unsere Seite für Niedersachsen.
Die Soforthilfe sollte einen Liquiditätsengpass in drei Monaten ausgleichen. Was darüber hinaus ausgezahlt wurde, verlangen die Banken zurück.
Aufwand−Einnahmen=Engpass · Soforthilfe−Engpass=Rückforderung
Urteile aus anderen Ländern binden die Gerichte in Sachsen-Anhalt, Thüringen und Niedersachsen nicht. Sie werden dort aber herangezogen, wie die Zitate des OVG NRW im Weimarer und des Hamburgischen OVG im Lüneburger Urteil zeigen.
Das OVG NRW hob am 17.03.2023 Schlussbescheide auf, weil das Rückmeldeverfahren keine Grundlage in den Bewilligungsbescheiden hatte und die Bescheide vollautomatisch erlassen worden waren. Am 16.05.2025 entschied dasselbe Gericht, dass zahlen muss, wer im Rückmeldeverfahren ausdrücklich verzichtet hat; dieses Urteil kennen wir nur aus der Zitierung beim VG Weimar. Eine Verzichtserklärung sollte deshalb niemand abgeben, ohne sie vorher prüfen zu lassen.
Der VGH Baden-Württemberg hielt am 08.10.2025 Rückforderungen bei Anträgen vor dem 08.04.2020 für rechtswidrig, bei späteren Anträgen teils für rechtmäßig. Das Datum betrifft das Programm in Baden-Württemberg und lässt sich nicht auf die Richtlinien anderer Länder übertragen. Das OVG Berlin-Brandenburg hielt am 03.06.2026 die Rückforderung für rechtmäßig, wenn der Bescheid den Engpass als Zweck erkennen ließ, und Aussagen von Politikern begründen danach keinen Vertrauensschutz.
Zu den späteren Corona-Hilfen gibt es eigene Entscheidungen, die wir aufführen, weil viele Unternehmen Bescheide zu mehreren Programmen haben.
| Gericht | Datum | Aktenzeichen | Ergebnis | Kernaussage | Grundlage |
|---|---|---|---|---|---|
| VG Braunschweig | 20.08.2025 | 8 A 427/24 (mit 8 A 428/24) | Klage abgewiesen, Rückforderung von 100.000 € bestätigt | November- und Dezemberhilfe je 50.000 € an eine GmbH der Veranstaltungswirtschaft; als Teil eines Unternehmensverbunds durfte sie nicht allein beantragen | Urteil, NI-VORIS |
| BVerwG | 28.05.2026 | 8 B 38.25, jetzt 8 C 7.26 | Revision zugelassen, Verhandlung am 17.03.2027 | betrifft Corona-Wirtschaftshilfen, nicht die Soforthilfe; Frage zum EU-Rahmen | bverwg.de |
Nach dem Braunschweiger Urteil hätte die GmbH als Teil eines Unternehmensverbunds die Hilfen nicht allein beantragen dürfen, und deshalb blieb es bei der Rückforderung. Vor der Klage lief dort ein Widerspruchsverfahren, wie es für Bescheide der NBank vorgeschrieben ist; die Behörde selbst nennt das veröffentlichte Urteil nicht. Mit der Überbrückungshilfe befasst sich unsere Seite zur Rückforderung der Überbrückungshilfe.
Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Soforthilfe selbst gibt es nicht. Am 28.05.2026 hat es aber in einem Verfahren zu Corona-Wirtschaftshilfen die Revision zugelassen (8 B 38.25, jetzt 8 C 7.26). Dort geht es um die Frage, ob der befristete EU-Rahmen für Beihilfen nur Hilfen gegen Liquiditätsengpässe erlaubte oder auch Hilfen zur Sicherung der Existenzfähigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht verhandelt darüber am 17.03.2027 mündlich, vorher ist mit einem Urteil nicht zu rechnen. Ob die Antwort auch für die Soforthilfe Bedeutung hat, lässt sich erst sagen, wenn es vorliegt.
Entscheidend ist zuerst, welchen Zweck Ihr Bewilligungsbescheid von 2020 nennt und nach welcher Richtlinie er erging. Nannte er den Liquiditätsengpass als Zweck, hat eine Klage nach der bisherigen Rechtsprechung vor allem über die Berechnung oder über Fehler im Verfahren Aussicht, etwa eine fehlende Anhörung. Bei der Berechnung zählt nur der laufende Sach- und Finanzaufwand; Personalkosten rechneten der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und das VG Magdeburg nicht mit, den Wareneinkauf das VG Magdeburg.
Auf die Jahresfrist, nach der die Behörde binnen eines Jahres ab Kenntnis widerrufen muss, sollten Sie nicht bauen, denn in keinem ausgewerteten Urteil hat sie geholfen. Wie Sie gegen einen Bescheid vorgehen, beschreibt der Ratgeber Klage gegen die Rückforderung, und was in den ersten Tagen nach Zugang zu tun ist, steht unter Bescheid erhalten. Den Überblick über alle Länder gibt die Seite Corona-Soforthilfe Rückforderung.
Rechtsanwalt Frank Hanus ist Experte für die Rückforderung von Corona-Hilfen und ordnet Ihren Bescheid in diese Rechtsprechung ein. Die Ersteinschätzung ist kostenlos, und Sie erreichen uns unter 03946 772877, per E-Mail an info@hanus-kollegen.de oder über das Anfrageformular. Tragen Sie dort bitte das Datum Ihres Bescheids ein, weil die Frist für Klage oder Widerspruch nur einen Monat beträgt. Wie Ihre Aussichten stehen, erläutern wir Ihnen danach am Telefon, per Video oder in der Kanzlei in der Adelheidstraße 14, 06484 Quedlinburg, oder im Büro im Dornbergsweg 2, 38855 Wernigerode.
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Ja, in Einzelfällen. Das VG Meiningen hob 2022 einen Widerruf auf, weil Bescheid und Thüringer Richtlinie vom 25.03.2020 den Engpass nach seiner Ansicht nicht als Zweck nannten; die Landesregierung sieht das anders. Das VG Weimar hob 2026 einen Bescheid wegen fehlender Anhörung auf, und das OVG NRW hob 2023 Schlussbescheide auf, die vollautomatisch erlassen worden waren.
Bisher nicht. In Magdeburg, Lüneburg und Meiningen hat die Jahresfrist nicht zum Erfolg geführt, und das VG Weimar ließ sie offen, hielt sie aber eher für gewahrt.
Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Das VG Magdeburg hat erst im Prozess vorgetragene Ausgaben nicht berücksichtigt. Das VG Lüneburg und das Hamburgische OVG würden Unterlagen nur bei einem Widerruf wegen Zweckverfehlung wohl noch würdigen.
Nein. Zugelassen ist bisher nur eine Revision zu anderen Corona-Wirtschaftshilfen (8 C 7.26), die mündliche Verhandlung ist für den 17.03.2027 angesetzt. Vor März 2027 ist mit einem Urteil also nicht zu rechnen. Ob die Antwort auf die Soforthilfe übertragbar ist, lässt sich erst nach dem Urteil sagen.
Die Ersteinschätzung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch, per E-Mail oder über das Anfrageformular; die Beratung führen wir am Telefon, per Video oder in einem unserer Büros.
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