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Ratgeber Corona-Soforthilfe

Rückforderung nach dem Schlussbescheid der Überbrückungshilfe

Eine Rückforderung aus dem Schlussbescheid der Überbrückungshilfe zahlen Sie 6 Monate lang ohne Zinsen zurück. Wir prüfen, ob der Bescheid stimmt und welcher Rechtsbehelf gilt.

  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Kanzlei seit 1991
  • kostenlose Ersteinschätzung
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Stand: November 2026 · Rechtsanwalt Frank Hanus, Fachanwalt für Steuerrecht

Wer nach der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe einen Schlussbescheid mit Rückforderung erhält, kann den Betrag innerhalb von sechs Monaten zinsfrei zurückzahlen. Außerdem sind Stundung oder Raten bis zu 24 Monate möglich, im Einzelfall bis zu 36 Monate; so steht es in den Antworten des Bundes auf ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Zinsfrei sind diese Raten nicht, denn ab Fälligkeit soll ein Zins von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festgelegt werden. Für Widerspruch oder Klage gegen den Bescheid bleibt dagegen nur ein Monat ab Bekanntgabe.

Schlussabrechnung und Schlussbescheid

Die Überbrückungshilfe musste nach Ende der Förderung in einer Schlussabrechnung mit den tatsächlichen Zahlen abgerechnet werden. Auf dieser Grundlage setzt die Bewilligungsstelle die Hilfe im Schlussbescheid endgültig fest. Liegt der endgültige Betrag unter dem ausgezahlten, fordert sie die Differenz zurück.

Als letzte Frist für die Schlussabrechnung nannte die Wirtschaftsprüferkammer in einer Meldung vom 14.03.2024 den 30.09.2024. Wer bis dahin keine Schlussabrechnung eingereicht hat, muss die Hilfe nach den Angaben des Bundes vollständig zurückzahlen. Die Rückzahlungsfrist soll dann nur einen Monat ab Schlussbescheid betragen, und Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz laufen ab Auszahlung. Für Sachsen-Anhalt nennt auch die Investitionsbank (IB) in diesem Fall Zinsen.

Wer 2020 auch Corona-Soforthilfe erhalten hat, sollte bei der Überbrückungshilfe I auf eine Anrechnung achten. Nach dem Titel eines Urteils des VG Magdeburg vom 27.01.2023 darf die Soforthilfe anteilig auf die Überbrückungshilfe I angerechnet werden (3 A 250/20 MD); die Urteilsgründe haben wir nicht ausgewertet.

Der Rechtsweg in den drei Ländern

Nach dem Bescheid bleibt in der Regel ein Monat. Was dann zu tun ist, hängt vom Land ab.

Vereinfachte Darstellung. Maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung in Ihrem Bescheid.

Rückzahlungsfrist, Stundung und Raten

Für die Rückzahlung nach einem Schlussbescheid nennt der Bund in seinen Antworten zur Überbrückungshilfe die folgenden Erleichterungen.

ErleichterungUmfang
zinsfreie Rückzahlung6 Monate nach dem Schlussbescheid
Stundung oder Ratenbis 24 Monate
Stundung oder Raten im Einzelfallbis 36 Monate
Zinsen bei Stundung oder Ratenab Fälligkeit 2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz

Ob Sie Stundung oder Raten erhalten, entscheidet die Bewilligungsstelle im Einzelfall. Ein Antrag auf Raten hält den Bescheid allerdings nicht offen. Läuft die Monatsfrist ab, ohne dass Sie Widerspruch oder Klage erhoben haben, wird der Schlussbescheid bestandskräftig, also unanfechtbar, auch wenn Sie ihn in Raten abzahlen.

Bescheid erhalten? Die Frist beträgt einen Monat.Schicken Sie uns kurz Datum und Betrag. Wir sagen Ihnen kostenlos, wie wir die Lage einschätzen.

Widerspruch oder Klage gegen den Schlussbescheid

Welcher Rechtsbehelf gegen den Schlussbescheid gilt, richtet sich nach der Rechtsbehelfsbelehrung des Schlussbescheids. So heißt der Abschnitt am Ende des Bescheids, der angibt, ob Widerspruch oder Klage einzulegen ist, bei welcher Stelle und in welcher Frist. Die Frist beträgt in beiden Fällen einen Monat ab Bekanntgabe (§ 70 Abs. 1 und § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO).

Bewilligungsstelle ist in Sachsen-Anhalt die Investitionsbank (IB), in Thüringen die Thüringer Aufbaubank (TAB) und in Niedersachsen die NBank. Bevor wir einen Rechtsbehelf einlegen, prüfen wir die Belehrung im Bescheid mit, damit der Rechtsbehelf fristgerecht bei der zuständigen Stelle eingeht.

Was wir am Schlussbescheid prüfen

Zuerst klären wir, ob die Frist für einen Rechtsbehelf noch läuft und ob Ihre Schlussabrechnung rechtzeitig eingegangen ist. Davon hängt viel ab, denn ohne fristgerechte Schlussabrechnung verlangt die Bewilligungsstelle die gesamte Hilfe zurück.

Im Bescheid selbst sehen wir uns an, welche Angaben aus Ihrer Schlussabrechnung die Bewilligungsstelle anders bewertet hat und wie sie das begründet. Als Fachanwalt für Steuerrecht gleicht Frank Hanus die Berechnung mit den Zahlen aus Ihrer Buchhaltung ab, und wenn die Soforthilfe angerechnet wurde, prüfen wir auch deren Anteil. Verlangt die Stelle Zinsen, gehört deren Berechnung ebenfalls zur Prüfung.

Wichtig sind später der Schlussbescheid mit Umschlag oder Zustellnachweis, die Schlussabrechnung und die ursprünglichen Bewilligungsbescheide. Welche Unterlagen wir im Einzelnen brauchen, sagen wir Ihnen nach der ersten Einschätzung.

Belastbare Zahlen dazu, wie oft Schlussbescheide der Überbrückungshilfe im Widerspruch oder vor Gericht geändert werden, liegen uns für die drei Länder nicht vor. Nach Durchsicht Ihres Bescheids sagen wir Ihnen deshalb offen, welche Punkte wir für angreifbar halten und welche nicht.

So rechnen die Förderbanken: ein Beispiel

Die Soforthilfe sollte einen Liquiditätsengpass in drei Monaten ausgleichen. Was darüber hinaus ausgezahlt wurde, verlangen die Banken zurück.

Laufender Sach- und Finanzaufwand (3 Monate)
17.200 €
Einnahmen im selben Zeitraum
12.000 €
Liquiditätsengpass
5.200 €
Ausgezahlte Soforthilfe
9.000 €
Rückforderung
3.800 €

Aufwand−Einnahmen=Engpass · Soforthilfe−Engpass=Rückforderung

Vereinfachtes Beispiel mit ausgedachten Zahlen. Welche Kosten zählen, legt die Richtlinie Ihres Landes fest. Ob die Rechnung in Ihrem Bescheid stimmt, prüfen wir in der Ersteinschätzung.

Stand der Schlussabrechnungen in Sachsen-Anhalt, Thüringen und Niedersachsen

Nach den letzten verfügbaren Angaben waren in allen drei Ländern noch Schlussabrechnungen offen. Wer noch keinen Schlussbescheid hat, kann ihn deshalb weiterhin bekommen.

LandBewilligungsstelleStand der PrüfungQuelle
Sachsen-AnhaltIBPrüfung läuft; Abschluss nach Vorgabe des Bundes bis 2027ib-sachsen-anhalt.de
ThüringenTAB12.500 von 17.500 Schlussabrechnungen zu Überbrückungs- und Neustarthilfen geprüft (Mai 2026)tageskarte.io, 15.05.2026
NiedersachsenNBank5.500 Schlussabrechnungspakete offen (28.02.2026); bei 27.621 von 65.276 beschiedenen Paketen Rückforderung (16.03.2026)Landtagsdrucksache 19/10354 vom 09.04.2026

In Sachsen-Anhalt sollen die Prüfungen nach Angaben der IB bis 2027 abgeschlossen sein, so wie es der Bund vorgegeben hat. Für Thüringen berichtete tageskarte.io am 15.05.2026, dass 12.500 von 17.500 Schlussabrechnungen zu den Überbrückungs- und Neustarthilfen geprüft waren. Für Niedersachsen nannte die Landesregierung zum 28.02.2026 noch 5.500 offene Schlussabrechnungspakete, und von den bis Mitte März 2026 beschiedenen 65.276 Paketen endeten 27.621 mit einer Rückforderung.

Grundsatzfrage beim Bundesverwaltungsgericht

Beim Bundesverwaltungsgericht ist eine Revision zu Corona-Wirtschaftshilfen anhängig (8 C 7.26). Das Gericht hat sie am 28.05.2026 zugelassen (8 B 38.25); nach seiner Terminliste geht es um die Rücknahme zweier Zuwendungsbescheide durch das Land Nordrhein-Westfalen. Geklärt werden soll, ob der EU-Rahmen für Beihilfen in der Pandemie nur Hilfen gegen einen Liquiditätsengpass erlaubte oder auch Hilfen zur Sicherung der Existenzfähigkeit eines Unternehmens. Unter einem Liquiditätsengpass versteht man fehlendes Geld, um laufende betriebliche Kosten zu bezahlen.

Ein Urteil gibt es noch nicht, die mündliche Verhandlung ist für den 17.03.2027 angesetzt. Zur Soforthilfe selbst hat das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht entschieden. Ob die Entscheidung Ihren Schlussbescheid betrifft, lässt sich erst sagen, wenn sie vorliegt. Ein bestandskräftiger Bescheid bleibt in der Regel wirksam, auch wenn ein späteres Urteil die Rechtsfrage anders beantwortet. Wer seinen Fall offenhalten will, sollte deshalb fristgerecht Widerspruch oder Klage erheben.

Überbrückungshilfe und Soforthilfe

Die Corona-Soforthilfe von 2020 ist ein eigenes Programm mit eigenem Prüfverfahren, für das andere Regeln und eigene Urteile gelten. Wie die Förderbanken dort vorgehen, beschreiben wir in der Übersicht zur Rückforderung der Soforthilfe und auf den Seiten zu Sachsen-Anhalt, Thüringen und Niedersachsen. Den Ablauf einer Klage vor dem Verwaltungsgericht beschreiben wir im Beitrag zur Klage gegen eine Rückforderung. Die Rechtsprechung zur Soforthilfe ist unter Urteile nach Gerichten geordnet.

Schlussbescheid von uns prüfen lassen

Haben Sie einen Schlussbescheid mit Rückforderung erhalten, sehen wir uns Begründung, Berechnung und Rechtsbehelfsbelehrung an und sagen Ihnen, ob sich ein Rechtsbehelf lohnt. Sie erreichen Frank Hanus und die Kanzlei unter 03946 772877, per E-Mail an info@hanus-kollegen.de oder über das Anfrageformular. Die Ersteinschätzung ist kostenlos, und bei einer Rechtsschutzversicherung klären wir vorab, ob sie die Kosten übernimmt. Den Schlussbescheid besprechen wir mit Ihnen am Telefon, per Video oder bei einem Termin in der Adelheidstraße 14, 06484 Quedlinburg, oder im Dornbergsweg 2, 38855 Wernigerode.

Was Mandanten bei Google schreiben

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„… juristisch professionell beraten und konnten unsere Ansprüche im Bereich Corona Soforthilfe erfolgreich durchsetzen.“
Bekir KilicGoogle-Rezension, Oktober 2026
„… bei der Prüfung der Rückforderung meiner Corona-Soforthilfe kompetent und zuverlässig begleitet.“
WilderWaschiGoogle-Rezension, Oktober 2026
„Wir fühlten uns von Anfang an von Herrn Hanus sehr ernst genommen und gut beraten.“
Philipp KlafmänGoogle-Rezension, Dezember 2023
„… ein sehr kompetentes, ruhiges und professionelles Auftreten, was den Mandanten ein sicheres Gefühl gibt.“
Leander M. RustGoogle-Rezension, Dezember 2021
„Alle machen einen äußerst kompetenten Eindruck und reden nicht lange um den heißen Brei herum …“
F. ReinhardtGoogle-Rezension, Mai 2025
„Professionell, menschlich top und juristisch brillant!“
Michael PreussGoogle-Rezension, Februar 2026

Auszüge aus Google-Rezensionen der Kanzlei, ausgewählt und gekürzt. Die Kanzlei prüft nicht, ob Rezensenten Mandanten waren. Alle Rezensionen im Google-Profil ansehen.

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Häufige Fragen

Wie lange habe ich nach dem Schlussbescheid Zeit, die Überbrückungshilfe zurückzuzahlen?

Die Rückzahlung ist sechs Monate lang zinsfrei. Stundung oder Raten sind bis zu 24 Monate möglich, im Einzelfall bis zu 36 Monate, dafür sieht der Bund ab Fälligkeit Zinsen von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vor. Für Widerspruch oder Klage bleibt aber nur ein Monat ab Bekanntgabe.

Ich habe die Schlussabrechnung nicht eingereicht. Was droht mir?

Ohne Schlussabrechnung ist die Hilfe vollständig zurückzuzahlen, in Sachsen-Anhalt nach Angaben der IB zuzüglich Zinsen. Wir prüfen, ob der Bescheid formal stimmt und welche Zahlungserleichterungen in Betracht kommen.

Muss ich gegen den Schlussbescheid Widerspruch einlegen oder klagen?

Das steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Schlussbescheids. In beiden Fällen beträgt die Frist einen Monat ab Bekanntgabe.

Soll ich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abwarten?

Abwarten allein hilft nicht, denn nach einem Monat wird der Bescheid bestandskräftig. Verhandelt wird im Verfahren 8 C 7.26 am 17.03.2027, eine Entscheidung kommt also nicht vor März 2027. Wer seinen Fall bis dahin offenhalten will, muss den Bescheid fristgerecht anfechten.

Rückforderung prüfen lassen

Die Ersteinschätzung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch, per E-Mail oder über das Anfrageformular; die Beratung führen wir am Telefon, per Video oder in einem unserer Büros.

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06484 Quedlinburg
Büro WernigerodeDornbergsweg 2
38855 Wernigerode
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