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Corona-Soforthilfe · LüneburgRechtsanwalt Frank Hanus prüft Rückforderungen der NBank für Betriebe aus Lüneburg. Ihr Widerspruch muss binnen 1 Monat bei der NBank sein, geklagt wird vor dem VG Lüneburg.
Stand: Oktober 2026 · Rechtsanwalt Frank Hanus, Fachanwalt für Steuerrecht
Betriebe aus der Hansestadt und dem Landkreis Lüneburg legen gegen einen Rückforderungsbescheid der NBank zuerst Widerspruch ein, und zwar binnen eines Monats ab Bekanntgabe. Kommt es danach zur Klage, entscheidet das Verwaltungsgericht Lüneburg. Von ihm stammt das Urteil vom 18.05.2026, nach unserer Recherche die einzige in NI-VORIS veröffentlichte Entscheidung eines niedersächsischen Verwaltungsgerichts zur Rückforderung der Soforthilfe. Rechtsanwalt Frank Hanus, Fachanwalt für Steuerrecht und Experte für Corona-Hilfen, wertet dieses Urteil für Ihren Widerspruch aus.
Einen Bescheid der NBank greifen Sie in Niedersachsen zuerst mit dem Widerspruch an, so verlangt es § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 NJG. Die Frist dafür beginnt mit der Bekanntgabe und beträgt einen Monat (§ 70 Abs. 1 VwGO). Nach dem Widerspruchsbescheid bleibt ab seiner Zustellung erneut ein Monat für die Klage (§ 74 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht Lüneburg ist für Unternehmen aus den Landkreisen Celle, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg und Uelzen zuständig (§ 73 Abs. 2 NJG). In zweiter Instanz entscheidet das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, das ebenfalls in Lüneburg sitzt und für ganz Niedersachsen zuständig ist. Jedes niedersächsische Soforthilfe-Verfahren, das in die Berufung geht, wird deshalb in Lüneburg entschieden.
| Verfahren | Stelle | Anschrift |
|---|---|---|
| Widerspruch, 1 Monat ab Bekanntgabe | NBank | laut Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids |
| Klage, 1 Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids | Verwaltungsgericht Lüneburg | Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg |
| Berufung | Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht | Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg |
Widerspruch und Klage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung, sodass die NBank bis zur Entscheidung nicht vollstrecken darf (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO). Ob Ihr Bescheid davon abweicht und welche Frist er setzt, lesen wir in seiner Rechtsbehelfsbelehrung nach, die für Sie verbindlich ist.
In Niedersachsen geht dem Gericht der Widerspruch bei der NBank voraus.
Im Verfahren 7 A 456/26 hat das Verwaltungsgericht Lüneburg den Widerruf einer Soforthilfe bestätigt, weil das Unternehmen das Berechnungstool der NBank im Rückmeldeverfahren nicht genutzt hatte. Das Gericht wertete das als Verstoß gegen eine Auflage, also gegen eine Pflicht aus dem Bewilligungsbescheid. Es zitiert dazu das Hamburgische OVG, nach dem der Prüfvorbehalt im Bescheid eine solche Auflage ist (03.07.2024, 1 Bf 32/23 u. a.).
Fehler des Steuerberaters bei der Rückmeldung rechnete das Gericht dem Unternehmen zu, und auch die Zinsforderung der NBank hielt es für rechtmäßig. Mit der Jahresfrist, nach der die Behörde binnen eines Jahres ab Kenntnis widerrufen muss (§ 48 Abs. 4 VwVfG), hatte das Unternehmen keinen Erfolg.
Für Widerrufe wegen Zweckverfehlung, also wegen einer Hilfe ohne coronabedingten Engpass, deutete das Gericht eine andere Linie an. Unterlagen, die erst im Prozess vorgelegt werden, wären dann nach seinem Hinweis wohl zu würdigen. Das VG Magdeburg hat solche nachgereichten Ausgaben dagegen nicht berücksichtigt (6 A 150/23 MD), deshalb gehören Ihre Belege schon in den Widerspruch.
Wo das klagende Unternehmen saß, wissen wir nicht genau. Weil das Gericht nach dem Firmensitz zuständig war, lag er in einem der sechs Landkreise des Bezirks, nicht unbedingt in der Hansestadt. Für Betriebe aus Lüneburg ist das Urteil trotzdem der nächstliegende Maßstab, weil dasselbe Gericht auch über ihre Klagen entscheidet.
Fehlt bei Ihnen die Rückmeldung oder wurde das Berechnungstool nicht ausgefüllt, reichen wir die Berechnung spätestens mit dem Widerspruch nach; ob das einen Widerruf wegen eines Auflagenverstoßes noch abwendet, hängt vom Einzelfall ab. Zugleich prüfen wir, ob die NBank Sie vor dem Bescheid angehört hat und ob die Zinsen richtig berechnet sind. Weitere Entscheidungen aus Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen enthält unsere Sammlung der Soforthilfe-Urteile.
Die Hansestadt Lüneburg hatte 2020 ein eigenes Programm für freischaffende Kulturschaffende. Nach der Beschlussvorlage VO/9080/20-1 vom 15.09.2020, über die der Rat am 01.10.2020 beraten sollte, gab es je Person einmalig 2.500 € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. Das Budget betrug 50.000 €, Anträge waren vom 05.10. bis 30.11.2020 möglich, vergeben wurde nach Eingang.
Ausgeschlossen war, wer Anspruch auf Corona-Hilfen aus Bundes- oder Landesmitteln hatte. Die Vorlage begründet das damit, dass die meisten Kulturschaffenden nach den Programmen von Bund und Land nicht antragsberechtigt seien. Paragraf 8 der Richtlinie behält eine Rückforderung bei falschen Angaben vor, verlangt eine Aufbewahrung der Unterlagen für 10 Jahre und räumt auch der EU-Kommission ein Prüfrecht ein.
Ob der Rat die Richtlinie unverändert beschlossen hat und wie viele Prämien gezahlt wurden, haben wir nicht ermittelt. Dass ein Zuschuss als „nicht rückzahlbar" bezeichnet wird, schließt einen späteren Widerruf jedenfalls nicht aus, so hat es das VG Magdeburg 2023 zur Soforthilfe entschieden (3 A 249/20 MD).
Für die Hansestadt allein gibt es keine eigene Zahl, die Drucksache 18/8927 nennt nur den Landkreis Lüneburg einschließlich der Stadt. Dort wurden bis zum 31.12.2020 genau 3.561 Bewilligungen über 21,5 Mio. € erteilt, davon 2.253 aus dem Bundesprogramm ab 01.04.2020 mit 15,4 Mio. €. Auf die erste Landeshilfe bis 31.03.2020 entfielen 1.194 Bewilligungen, auf das spätere Landesprogramm 114.
Nach der Zahl der Bundesbewilligungen steht der Landkreis nach unserer Auszählung auf Rang 11 von 46. Bei November- und Dezemberhilfe weist die Anlage der Drucksache bis zum 05.03.2021 im Landkreis 695 und 616 Auszahlungen aus, die zusammen 18,7 Mio. € erreichten.
Die Soforthilfe sollte einen Liquiditätsengpass in drei Monaten ausgleichen. Was darüber hinaus ausgezahlt wurde, verlangen die Banken zurück.
Aufwand−Einnahmen=Engpass · Soforthilfe−Engpass=Rückforderung
Die IHK Lüneburg-Wolfsburg hat ihren Sitz im Volgershall 1, 21339 Lüneburg. Ihr Bezirk umfasst die Landkreise Harburg, Lüneburg, Lüchow-Dannenberg, Uelzen, Heidekreis, Celle und Gifhorn sowie die Stadt Wolfsburg. Kammer und Gericht decken sich damit weitgehend, nur Betriebe aus Gifhorn und Wolfsburg klagen trotz derselben IHK beim Verwaltungsgericht Braunschweig. Die Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade hat einen Standort in der Friedenstraße 6 in Lüneburg.
Bis Quedlinburg sind es von Lüneburg rund 170 km Luftlinie, deshalb besprechen wir Ihren Fall am Telefon oder per Video. Ein persönliches Gespräch ist in der Kanzlei in der Adelheidstraße 14 in Quedlinburg möglich, auch auf Englisch, Russisch oder Ukrainisch, und daneben gibt es ein Büro der Kanzlei in Wernigerode. Die erste Einschätzung kostet nichts, und mit Ihrer Rechtsschutzversicherung klären wir über eine Deckungsanfrage, ob sie die Kosten übernimmt.
Wer seinen Firmensitz inzwischen außerhalb Niedersachsens hat, klagt nicht in Lüneburg, sondern beim VG Hannover am Sitz der NBank; das erklärt die Seite für Hannover. Alle sieben Verwaltungsgerichte des Landes mit ihren Landkreisen stehen auf der Seite zum Widerspruch gegen die NBank. Den Vergleich mit Sachsen-Anhalt und Thüringen gibt der Überblick zur Soforthilfe-Rückforderung, und warum die Jahresfrist in keinem ausgewerteten Urteil geholfen hat, erklärt der Ratgeber zu Anhörung, Jahresfrist und Verjährung.
Telefonisch erreichen Sie uns unter 03946 772877, schriftlich unter info@hanus-kollegen.de oder über das Anfrageformular. Teilen Sie uns mit, wann der Bescheid der NBank bei Ihnen eingegangen ist und ob Sie damals das Berechnungstool genutzt haben. Mit diesen beiden Angaben können wir Frist und Ausgangslage sofort einschätzen. Einen Termin in Person vereinbaren Sie für die Adelheidstraße 14, 06484 Quedlinburg, oder für den Dornbergsweg 2, 38855 Wernigerode.
„… juristisch professionell beraten und konnten unsere Ansprüche im Bereich Corona Soforthilfe erfolgreich durchsetzen.“
„… bei der Prüfung der Rückforderung meiner Corona-Soforthilfe kompetent und zuverlässig begleitet.“
„Wir fühlten uns von Anfang an von Herrn Hanus sehr ernst genommen und gut beraten.“
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„Alle machen einen äußerst kompetenten Eindruck und reden nicht lange um den heißen Brei herum …“
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Auszüge aus Google-Rezensionen der Kanzlei, ausgewählt und gekürzt. Die Kanzlei prüft nicht, ob Rezensenten Mandanten waren. Alle Rezensionen im Google-Profil ansehen.
Leicht wird es nicht, denn das VG Lüneburg hat dort Versäumnisse des Steuerberaters dem Betrieb angelastet. Wir prüfen trotzdem, ob die NBank angehört hat, ob die Zinsen stimmen und ob Ihre Zahlen überhaupt einen Rückzahlungsbetrag ergeben.
Ja, der Landkreis Celle gehört zum Bezirk des VG Lüneburg, ebenso Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg und Uelzen. Den Widerspruch legen Sie trotzdem zuerst bei der NBank ein.
Es sind zwei getrennte Zuschüsse mit eigenen Bescheiden. Nach der Beschlussvorlage war von der Prämie ausgeschlossen, wer Anspruch auf Corona-Hilfen von Bund oder Land hatte, deshalb sehen wir uns beide Bewilligungen gemeinsam an.
Eine Berufung geht an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in der Uelzener Straße 40 in Lüneburg. Welche Frist dafür gilt, steht in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils, die wir mit Ihnen durchgehen.
Die Ersteinschätzung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch, per E-Mail oder über das Anfrageformular; die Beratung führen wir am Telefon, per Video oder in einem unserer Büros.

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