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Corona-Soforthilfe · MagdeburgFür Betriebe aus Magdeburg ist das Verwaltungsgericht Magdeburg zuständig. Gegen den Bescheid der Investitionsbank gibt es keinen Widerspruch, die Klage muss binnen 1 Monat dort eingehen.
Stand: Oktober 2026 · Rechtsanwalt Frank Hanus, Fachanwalt für Steuerrecht
Gegen einen Rückforderungsbescheid der Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB) klagen Magdeburger Betriebe beim Verwaltungsgericht Magdeburg am Breiten Weg. Die Klage muss innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheids dort eingehen, denn einen Widerspruch an die IB sieht das Landesrecht nicht vor. Die IB hat ihren Sitz ebenfalls in Magdeburg, was für Betriebe wichtig wird, die das Land inzwischen verlassen haben. Zum Zwischenstand Ende April 2020 hatte die IB in der Landeshauptstadt 2.580 Soforthilfen bewilligt, mehr als in jedem Landkreis und jeder anderen kreisfreien Stadt des Landes.
Hat Ihr Betrieb seinen Sitz in Magdeburg, bei Einzelunternehmern zählt der Wohnsitz, entscheidet das Verwaltungsgericht Magdeburg (§ 52 Nr. 3 S. 2 VwGO). Die 6. Kammer dieses Gerichts hat am 24.01.2025 festgehalten, dass gegen Widerrufsbescheide der IB kein Widerspruch statthaft ist (6 A 150/23 MD, Rn. 40).
| Verwaltungsgericht Magdeburg | Angaben des Gerichts |
|---|---|
| Hausanschrift | Breiter Weg 203–206, 39104 Magdeburg, im Justizzentrum gegenüber dem Hundertwasserhaus |
| Postanschrift | 39083 Magdeburg |
| Geschäftszeiten | Montag bis Donnerstag 8:30–15:30 Uhr, Freitag 8:30–12:00 Uhr |
| Rechtsantragstelle | Raum 2.041, Montag bis Freitag 9–12 Uhr, Dienstag zusätzlich 14–17 Uhr |
| Anfahrt | Straßenbahn 2, 9 oder 10 bis „Leiterstraße“, 5 bis 10 Minuten vom Hauptbahnhof |
| Einreichung | schriftlich, über EGVP oder De-Mail; eine einfache E-Mail ist nicht rechtswirksam |
Die Rechtsantragstelle nimmt Klagen und Eilanträge auf, wenn jemand ohne Anwalt zum Gericht kommt. Eine Klage, die nur als gewöhnliche E-Mail eingeht, wahrt die Frist dagegen nicht, darauf weist das Gericht auf seiner Website selbst hin. Verbindlich für Ihren Fall bleibt die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheids, also der Abschnitt, der Rechtsbehelf, Frist und Gericht nennt.
Solange die Klage läuft, darf die IB ihre Forderung grundsätzlich nicht vollstrecken, weil die Klage aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO). Betriebe, die Sachsen-Anhalt inzwischen verlassen haben, klagen ebenfalls in Magdeburg. Fehlt ein Sitz im Land, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der IB, und der liegt in der Landeshauptstadt (§ 52 Nr. 3 S. 3 i. V. m. Nr. 5 VwGO).
Gegen Bescheide der IB gibt es kein Widerspruchsverfahren.
Die Monatsfrist für die Klage steht im Gesetz (§ 74 Abs. 1 S. 2 VwGO), und die IB kann sie nicht verlängern. Das VG Magdeburg hat am 02.09.2024 eine Klage für unzulässig gehalten, die rund einen Monat nach Fristende einging (6 A 33/23 MD).
In dem Verfahren lag eine E-Mail vor, in der eine Mitarbeiterin der IB eine „Fristverlängerung“ bestätigt hatte. Das Gericht sah darin keine wirksame Verlängerung und lehnte auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab, mit der eine unverschuldet versäumte Frist ausnahmsweise nachgeholt werden kann. Laut Pressemitteilung des Gerichts vom 04.10.2024 war das Urteil damals noch nicht rechtskräftig. Wer den Bescheid angreifen will, führt Gespräche mit der IB über Raten oder eine neue Berechnung deshalb neben der Klage und nicht an ihrer Stelle.
In den Magdeburger Verfahren, deren Inhalt wir kennen, blieb die Rückforderung der IB jedes Mal bestehen. Die Urteile zeigen aber, dass es bei einer Klage vor allem auf die Zuordnung der Kosten und auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die Belege vorlagen.
| Datum | Aktenzeichen | Ergebnis | Was das Gericht festhielt | Auswertung |
|---|---|---|---|---|
| 23.01.2023 | 3 A 249/20 MD | Teilwiderruf über 3.817,17 € bestätigt | nur der laufende Sach- und Finanzaufwand zählt; „nicht rückzahlbar“ im Bescheid steht einem Widerruf nicht entgegen | Urteil gelesen |
| 27.01.2023 | 3 A 250/20 MD | – | laut Titel: Soforthilfe anteilig auf die Überbrückungshilfe I anrechenbar | nur Titel |
| 02.09.2024 | 6 A 33/23 MD | Klage unzulässig | E-Mail-„Fristverlängerung“ der IB wirkungslos; keine Wiedereinsetzung; damals nicht rechtskräftig | Pressemitteilung |
| 24.01.2025 | 6 A 150/23 MD | Klage abgewiesen | kein Widerspruch statthaft; erst im Prozess vorgetragene Ausgaben und private Engpässe zählen nicht; Jahresfrist gewahrt; IB verzichtete auf Zinsen | Urteil gelesen |
Zum Sach- und Finanzaufwand gehören die laufenden betrieblichen Kosten wie Miete, Energie, Versicherungen und Kreditzinsen. Personalkosten und Wareneinkauf rechnete die 3. Kammer nicht dazu (3 A 249/20 MD). Dass im Bewilligungsbescheid „nicht rückzahlbar“ stand, hielt sie nicht für ein Hindernis, die Bewilligung nachträglich zu widerrufen. Schon am 19.03.2020 hatten nach einem Bericht der Volksstimme 48 Magdeburger Gastronomen in einem Brandbrief an die Landesregierung nicht rückzahlbare Soforthilfen ohne kompliziertes Verfahren gefordert.
Die 6. Kammer wies 2025 eine Klage ab, in der Ausgaben erst im Gerichtsverfahren vorgetragen worden waren, und ließ auch private Engpässe des Inhabers nicht gelten. Wer schon einen Bescheid hat, sollte vor der Klage deshalb prüfen lassen, welche Belege der IB tatsächlich vorlagen. Wie Gerichte in Thüringen und Niedersachsen entschieden haben, steht in unserer Übersicht der Urteile zur Soforthilfe.
Zur Soforthilfe der IB kamen 2020 in Magdeburg eigene Entlastungen der Stadt hinzu, darunter eine Soforthilfe für Kunst und Kultur.
| Was | Wert | Quelle |
|---|---|---|
| Soforthilfe-Bewilligungen der IB, Zwischenstand Ende April 2020 | 2.580 über 21,72 Mio. €, Rang 1 von 14 Kreisen und kreisfreien Städten | Landtagsdrucksache 7/6066 |
| Soforthilfe für Kunst und Kultur, Stadtrat 14.05.2020 | 150.000 € über das Kulturbüro; einmalig 1.000 € je Person, 3.000 € je Produktionsstätte | Drucksache DS0210/20 |
| Stand der Kultur-Soforthilfe am 24.06.2020 | 103 Anträge, 68 bewilligt, 8 abgelehnt | Ratsinformationssystem der Stadt |
| Gewerbesteuer und Grundbesitzabgaben | auf Antrag zinslos gestundet, rückwirkend ab 16.03.2020 bis 31.12.2020 | Eilentscheidung des Oberbürgermeisters vom 24.03.2020 |
| Übernachtungen 2020 gegenüber 2019 | −41,1 %, dritthöchster Rückgang der 14 Kreise | Statistisches Landesamt |
Die Kultur-Soforthilfe der Stadt war eine eigene Leistung, die bis 30.06.2020 beantragt und bis 31.10.2020 abgerechnet werden musste. Bei Überkompensation, also mehr Hilfe als Bedarf, oder bei Doppelförderung war sie ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Ob die Stadt später Beträge zurückgefordert hat, haben wir in den Ratsunterlagen nicht gefunden. Haben Sie beide Hilfen erhalten, legen Sie uns bitte beide Bescheide vor.
Mit Soforthilfe-Fällen hat sich in Magdeburg auch die Strafjustiz befasst. Am 16.11.2020 meldete das Amtsgericht Magdeburg, dass es ein Verfahren wegen Subventionsbetrugs nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt hatte. Der Richter hielt den Antragsvordruck der IB für „nicht transparent“, weil der Ausschluss bei Kontopfändungen nur im Kleingedruckten stand. Über die Rückzahlung entscheidet nach der Mitteilung des Gerichts trotzdem die Bewilligungsstelle, also die IB.
Die Soforthilfe sollte einen Liquiditätsengpass in drei Monaten ausgleichen. Was darüber hinaus ausgezahlt wurde, verlangen die Banken zurück.
Aufwand−Einnahmen=Engpass · Soforthilfe−Engpass=Rückforderung
Die IHK Magdeburg zählte 2025 in der Stadt 13.593 Mitgliedsbetriebe, darunter 2.620 im Handel und 706 im Gastgewerbe. Für beide Branchen fällt der Wareneinsatz aus der Rechnung der IB, und wer Angestellte hatte, kann auch deren Löhne nicht ansetzen.
Übrig bleiben Miete, Energie, Versicherungen und ähnliche laufende Kosten, denen die IB die Einnahmen des Dreimonatszeitraums gegenüberstellt. Bei der Handwerkskammer Magdeburg waren am 31.03.2026 in der Stadt 1.856 Betriebe eingetragen, 563 davon im Handwerk für den persönlichen Bedarf wie Friseure und Kosmetik.
Die Kanzlei hat ihren Sitz in Quedlinburg, 51 km Luftlinie von Magdeburg, und ein weiteres Büro in Wernigerode. Besprechungen mit Mandanten aus der Landeshauptstadt führen wir am Telefon, per Video oder in unseren Räumen in der Adelheidstraße, und zur mündlichen Verhandlung begleiten wir Sie an den Breiten Weg.
Rechtsanwalt Frank Hanus ist Fachanwalt für Steuerrecht und Experte für die Rückforderung von Corona-Hilfen. Er rechnet den Liquiditätsengpass, also die Lücke zwischen Einnahmen und laufenden Kosten im Dreimonatszeitraum, aus Ihrer BWA und den Kontoauszügen nach. Stimmt die Rechnung der IB, prüfen wir den Härtefall, bei dem das Verfahren ohne Zahlung endet, oder beantragen Raten, die die IB bis zu 72 Monate zinsfrei einräumen kann.
Dasselbe Gericht entscheidet über Klagen aus dem Landkreis Stendal und dem Altmarkkreis Salzwedel; was für die Hansestadt belegt ist, steht auf der Seite zur Soforthilfe-Rückforderung in Stendal. Auch der Landkreis Harz gehört zum Bezirk, und für Halberstadt sowie für Quedlinburg, den Sitz der Kanzlei, gibt es eigene Seiten.
Wie die IB rechnet, erklären wir auf der Seite für Sachsen-Anhalt, die ersten Schritte nach Zugang der Ratgeber zum Bescheid. Den Vergleich mit Thüringen und Niedersachsen bietet der Überblick zur Rückforderung.
Rufen Sie uns unter 03946 772877 an oder senden Sie den Bescheid der IB samt Umschlag an info@hanus-kollegen.de. Im Anfrageformular helfen uns das Datum des Bescheids und der Tag, an dem er bei Ihnen ankam, damit wir das Fristende berechnen können. Auch wenn nur noch wenige Tage bleiben, lohnt der Anruf, weil wir die Klage dann zunächst fristwahrend einreichen, sofern der Auftrag vor Fristablauf kommt. Die Ersteinschätzung kostet nichts, und ob Ihre Rechtsschutzversicherung ein Verfahren übernimmt, klären wir anschließend mit einer Deckungsanfrage. Unsere Räume liegen in der Adelheidstraße 14, 06484 Quedlinburg; das zweite Büro hat die Anschrift Dornbergsweg 2, 38855 Wernigerode.
„… juristisch professionell beraten und konnten unsere Ansprüche im Bereich Corona Soforthilfe erfolgreich durchsetzen.“
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Auszüge aus Google-Rezensionen der Kanzlei, ausgewählt und gekürzt. Die Kanzlei prüft nicht, ob Rezensenten Mandanten waren. Alle Rezensionen im Google-Profil ansehen.
Ja. Die Rechtsantragstelle in Raum 2.041 nimmt Klagen auf, montags bis freitags von 9 bis 12 Uhr und dienstags zusätzlich von 14 bis 17 Uhr. Eine einfache E-Mail an das Gericht ist dagegen nicht rechtswirksam.
Nein. Das VG Magdeburg hat 2024 entschieden, dass eine solche E-Mail die gesetzliche Klagefrist nicht verlängert. Die Klage muss trotzdem innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe beim Gericht sein.
Beim Verwaltungsgericht Magdeburg. Hat der Betrieb keinen Sitz mehr in Sachsen-Anhalt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der IB, und der liegt in Magdeburg.
Nein, das waren zwei getrennte Hilfen mit getrennten Gebern. Der Bescheid der IB betrifft nur deren Soforthilfe. Für die Hilfe der Stadt galten eigene Bedingungen mit einer Rückzahlungspflicht bei Überkompensation oder Doppelförderung.
Die Ersteinschätzung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch, per E-Mail oder über das Anfrageformular; die Beratung führen wir am Telefon, per Video oder in einem unserer Büros.

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